§ 1 Allgemeines
(1) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Schwarte Maschinen gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen der Firma Schwarte Maschinen. Die Lieferungen und Leistungen der Firma Schwarte Mascinen erfolgen ausschließlich zu diesen Geschäftsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Bedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
(2) Abweichende Bedingungen des Vertragspartners sind nur verbindlich, wenn die Firma Schwarte Maschinen den Bedingungen des Vertragspartners schriftlich vor Abschluss des Geschäfts zugestimmt hat, dies gilt insbesondere für Einkaufsbedingungen aller Art.
(3) Soweit der Vertragspartner von der Firma Schwarte Maschinen & Werkzeuge (holz- oder kunststoffbearbeitende) bezieht, ist Gegenstand dieses Vertrages das auf den Datenträger aufgezeichnete Computerprogramm, die Programmbeschreibung, Bedienungsanleitung und etwaige Handbücher sowie sonstiges zugehöriges schriftliches Material, sie werden im folgenden auch als Software bezeichnet.
(4) Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten.
§ 2 Auftragsannahme
(1) Die Angebote der Firma Schwarte sind freibleibend. Bestellungen unseres Kunden sind verbindliche Angebote. Die Firma Schwarte kann das Angebot des Kunden nach Wahl durch unmittelbare Zusendung der Ware oder durch eine mündliche oder postalische Auftragsbestätigung (nicht per Email) innerhalb einer Frist von acht Tagen annehmen.
(2) Die Firma Schwarte ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern und sobald sich nach Bestellung auf Seiten des Vertragspartner der Firma Schwarte eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse, Konkurs- oder Vergleichseröffnung herausstellt oder ein Antrag zur Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt wurde und sich der Vertragspartner in Verzug befindet.
§ 3 Lieferfristen
(1) Angaben bezüglich etwaiger Lieferfristen sind unverbindlich, die Firma Schwarte übernimmt hierfür keine Gewähr. Lieferfristen können jedoch zwischen der Firma Schwarte und ihrem Vertragspartner verbindlich vereinbart werden, hierfür ist eine schriftliche Vereinbarung notwendig. Ist eine Lieferfrist verbindlich vereinbart, so verlängert sie sich angemessen bei Vorliegen höherer Gewalt oder anderer unabwendbarer Ereignisse. Sofern sich aufgrund derartiger Ereignisse die Ausführung des Auftrags als unmöglich erweist, ist die Firma Schwarte darüber hinaus berechtigt, nach entsprechender Ankündigung vom Vertrag zurückzutreten, ohne daß der Vertragspartner die Firma Schwarte schadensersatzpflichtig machen kann. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, sofern die Ware das Werk/Lager der Firma Schwarte verlassen hat oder bei Versand die Versendungsbereitschaft der Ware gemeldet ist.
(2) Eine Lieferfrist beginnt, sobald eine Einigung über sämtliche Auftragsbedingungen erzielt und die Klärung etwaiger Vertragsmodalitäten erfolgt ist. Ansprüche aus Nichteinhaltung einer Lieferfrist bestehen nur, wenn eine Nachfrist von mindestens acht Tagen schriftlich gesetzt ist und auch die Nachfrist nicht eingehalten ist. Betriebsstörungen - gleich in welcher Sphäre und gleich wodurch bedingt - befreien von der Einhaltung bestimmter vereinbarter Lieferfristen. Sie berechtigen zum gänzlichen oder teilweisen Rücktritt. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
§ 4 Versendung
(1) Die Beförderungsgefahr trägt der Empfänger, auch bei frachtfreier Lieferung. Die Entscheidung über die Versendungsform (Transportweg und Transportmittel) behält sich die Firma Schwarte vor. Außer auf ausdrückliche, schriftliche Erklärung seitens des Kunden wird die Ware durch die Firma Schwarte für den Transport zwangsversichert. Wünscht unser Vertragspartner eine Sonderbeförderung, trägt dieser auch die dadurch hervorgerufenen Kosten.
(2) Lieferungen erfolgen stets auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners, die Gefahr geht mit der Absendung bzw. der Übergabe an den Frachtführer auf den Vertragspartner über. Eine Haftung für Transportschäden ist ausgeschlossen. Eingetretene Transportschäden oder Transportverluste sind unverzüglich anzuzeigen.
(3) Der Kunde ist auch zur Abnahme von Teillieferungen verpflichtet, ohne daß es seiner vorherigen Zustimmung bedarf.
§ 5 Preise und Zahlung
(1) Als Preis gilt der für die jeweilige Lieferung oder Leistung am Tag der Bestellung gültige Listenpreis zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer als vereinbart. Er ist innerhalb von fünf Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, bei vorzeitiger Zahlung wird kein Skonto gewährt. Der Vertragspartner der Firma Schwarte verpflichtet sich, nach Ablauf dieser Frist ohne besondere Mahnung Zinsen auf diese Forderung in Höhe von 5 Prozent über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen, mindestens jedoch 6 Prozent p.a.. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Eventuell eingeräumte Skontoabzüge dürfen nur vorgenommen werden, sofern sämtliche fälligen Rechnungen fristgerecht bezahlt sind, Zahlungseingang bei der Firma Schwarte ist maßgebend.
(2) Der Vertragspartner der Firma Schwarte darf nur mit Ansprüchen aufrechnen, die von der Firma Schwarte schriftlich anerkannt oder von Gerichten in Ländern der EU rechtskräftig festgestellt worden sind. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten, die nicht auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen. (3) Die Firma Schwarte ist berechtigt bei Lieferzeiten von mehr als vier Monaten nach Vertragsabschluß die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise der Firma Schwarte zu berechnen.
(4) Im Falle des Factoring sind sämtliche Zahlungen nach Bekanntgabe der Abtretung mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die Factoringgesellschaft zu leisten, an die wir unsere Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Die Firma Schwarte behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber unserem Vertragspartner in laufende Rechnungen buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).
(2) Bei wesentlichem vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug ist die Firma Schwarte berechtigt, den gelieferten Gegenstand zurückzunehmen, der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme eines gelieferten Gegenstandes durch die Firma Schwarte liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Für den Fall, daß ein gelieferter Gegenstand der Firma Schwarte gepfändet wird, sind wir zum Rücktritt berechtigt, in der Pfändung durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage nach § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergewöhnlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall, dies gilt auch für Vollstreckungskosten, die mit einer Klage nach § 771 ZPO im Zusammenhang stehen.
(3) Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Forderung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrundeliegende Forderung aus Warenlieferung nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener. (4) Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang zu verkaufen; er tritt der Firma Schwarte jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Vereinbarung weiter verkauft worden ist, die Firma Schwarte nimmt die Abtretung hiermit an. Zur Einbeziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Firma Schwarte verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. In diesem Fall kann die Firma Schwarte verlangen, daß der Käufer der Firma Schwarte die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung gelieferter Gegenstände durch den Käufer wird für die Firma Schwarte vorgenommen. Wird ein gelieferter Gegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Firma Schwarte das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des gelieferten Gegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt übrigens das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
(6) Wird ein gelieferter Gegenstand mit anderen, der Firma Schwarte nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, erwirbt die Firma Schwarte das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des gelieferten Gegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgte die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Käufer der Firma Schwarte anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das Allein- oder Miteigentum für die Firma Schwarte.
(7) Die Firma Schwarte verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherungsgüter bzw. sicherungshalber abgetretener Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, eine Deckungsgrenze von mindestens 120 % erreichen.
§ 7 Gewährleistung
(1) Die Angaben der Firma Schwarte zum Liefer-/Leistungsgegenstand in Katalogen, Prospekten, Preislisten oder ähnliches stellen lediglich Beschreibungen, Kennzeichnungen und Richtwerte dar. Diese Beschreibungen sind keine Zusicherung von Eigenschaften, handelsübliche Abweichungen bleiben vorbehalten. Die Firma Schwarte übernimmt bei Software-Lieferungen insbesondere keine Gewähr für die absolute Fehlerfreiheit und den unterbrechungsfreien Ablauf der Programme.
(2) Der Vertragspartner hat bei einer Lieferung die Ware nach Empfang unverzüglich sorgfältig zu prüfen und zu untersuchen. Erkennbare Mängel oder Fehlbestände müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Tagen nach Empfang der Ware schriftlich bei der Firma Schwarte gerügt werden, anderenfalls gilt die gesamte Lieferung als genehmigt.
(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate. Die Frist beginnt mit Lieferung der Ware an den Vertragspartner. Um einen Gewährleistungsanspruch geltend zu machen, ist es erforderlich, das Defektteil an die Firma Schwarte zu senden und eine Fehlerbeschreibung mit Angabe der Modell- und Seriennummer und eine Kopie des Lieferscheins, mit dem das Gerät geliefert wurde, beizufügen. Durch die Gewährleistung treten keine neuen Gewährfristen in Lauf. Ein Vorabtausch ist ausgeschlossen. Wird zwischen den Parteien ein Gewährleistungsabschlag auf den Kaufpreis vereinbart, ist jede Gewährleistung ebenfalls ausgeschlossen.
(4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs einer Sache bei Rücklieferung an die Firma Schwarte aufgrund eines vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechts, Wandlung oder ähnlicher Gestaltungsrechte trägt der Rücksender, der Rücktritt wird durch den zufälligen Untergang ausgeschlossen.
(5) Die Gewährleistungspflicht der Firma Schwarte beschränkt sich auf eine Nachbesserung der entsprechenden Ware. Bei fehlgeschlagener Nachbesserung erfolgt eine Nachlieferung (Ersatzlieferung). Danach steht dem Käufer ein uneingeschränktes Rücktritts- (Wandlungs-) recht oder Minderungsrecht zu. Bei gleichzeitigem Bezug von Hardware, Betriebssystemen und anderer Software gelten diese nicht als zusammengehörend verkauft. Die Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten bei Rücksendung von Waren aufgrund berechtigter Mängelrügen übernimmt die Firma Schwarte. Etwaige von der Firma Schwarte ersetzte Teile werden Eigentum der Firma Schwarte.
(6) Bei dem Erwerb gebrauchter Geräte ist jede Gewährleistung ausgeschlossen.
(7) Sofern die Firma Schwarte zurückgesandte Waren annimmt, für die sie nicht gewährleistungs-oder garantiepflichtig ist und dem Kunden eine Gutschrift erteilt, ist die Firma Schwarte berechtigt, für die Erstellung der Gutschrift einen Betrag in Höhe von DM 25,- zu berechnen.
§ 8 Haftung
Die Firma Schwarte haftet für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden sowie in den Fällen, in denen sie nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Sachen zwingend haftet, in diesem Umfang haftet die Firma Schwarte auch für Schäden durch Erfüllungsgehilfen. Darüberhinaus haftet die Firma Schwarte für das Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert worden sind, bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldetem Verzug oder Unmöglichkeit oder bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldetem Teilverzug oder Teilunmöglichkeit. Für das Fehlen von Eigenschaften, die zugesichert worden sind, haftet die Firma Schwarte nur, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Vertragspartner gegen Schäden, die nicht an von der Firma Schwarte gelieferten Produkten selbst entstanden sind, zu sichern. Für die Datenvernichtung haftet die Firma Schwarte im Fall von grober Fahrlässigkeit nur, wenn der Kunde sichergestellt hat, daß die Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden kann. Bei schuldhafter, den Vertragszweck gefährdender Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Firma Schwarte nur für solche Schäden, deren Eintritt die Firma Schwarte bei Vertragsschluß nach den damals bekannten Umständen vorhersehen konnte. Jede weitere Haftung ist ausgeschlossen.
§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Zahlungen und Lieferungen ist Heede, Gerichtsstand ist Papenburg.
§ 10 Datenschutz
Alle Daten werden gemäß der Datenschutzgesetze und anderer gesetzlicher Bestimmungen und Vorschriften elektronisch und/oder manuell gespeichert. Soweit zur Geschäftsabwicklung, oder nach anderen Gesetzen und Vorschriften notwendig oder angemessen, geben wir die Daten auch an Dritte, unter Beachtung der entsprechenden Datenschutzbestimmungen, weiter. Die vollständige oder teilweise Datenweitergabe erfolgt, soweit erforderlich oder zweckmäßig, insbesondere an unsere selbständigen und unselbständigen Tochtergesellschaften, Handelsagenturen und -vertreter, Filialen, Geschäftsstellen, Steuer- und Wirtschaftsberater und Bankinstitute.
§ 11 Schlussbestimmungen
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so bleibt der Vertrag als auch die übrigen Geschäftsbestimmungen wirksam.